Gebäudemodernisierungsgesetz: Was § 56 für die Gebäudeautomation bedeutet

Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Grundlage ist das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Für die Gebäudeautomation ist vor allem ein Paragraph neu zu lesen: Was bisher in § 71a GEG stand, regelt jetzt § 56 GModG – mit deutlich niedrigerer Schwelle.
Bestand: Gebäudeautomation ab 70 kW
Nichtwohngebäude, deren Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage mehr als 70 kW Nennleistung hat, müssen bis zum 31. Dezember 2029 mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet sein. Bisher galt die Pflicht erst ab 290 kW. Ausgenommen ist nur, was technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Das System muss dabei mehr können als steuern und regeln:
- die Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme fortlaufend erfassen, protokollieren und auswerten,
- die Daten über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle herstellerunabhängig bereitstellen,
- Anforderungswerte für die Energieeffizienz aufstellen und Effizienzverluste erkennen,
- den Betreiber über Verbesserungsmöglichkeiten informieren,
- die Raumklimaqualität überwachen.
Zusätzlich verlangt § 56 in diesen Gebäuden bis Ende 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung mit sinnvoller Zonierung und Belegungserkennung.
Neubau: Automationsgrad und Inbetriebnahme-Management
Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude geht § 56 weiter:
- Automationsgrad B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 ab mehr als 290 kW, Automationsgrad C ab mehr als 70 kW,
- herstellerübergreifende Interoperabilität: Die gebäudetechnischen Systeme müssen miteinander kommunizieren und gemeinsam betrieben werden können,
- ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich Einregelung, das mindestens eine Heizperiode und für Kälteanlagen mindestens eine Kühlperiode umfasst.
Was das für die Planung heißt
Die Anforderungen lassen sich nicht nachträglich „dazukaufen“ – sie gehören in die Planung. Offene Schnittstelle und Interoperabilität sprechen für BACnet mit einem einheitlichen Datenmodell, für öffentliche Auftraggeber nach AMEV BACtwin. Welche Funktionen eine Anlage erbringen muss, legt die GA-Funktionsliste nach VDI 3814 Blatt 4.3 fest; dort werden auch Verbrauchserfassung, Effizienzüberwachung und Meldungen planbar und bei der Abnahme prüfbar. Ob das Ergebnis im Betrieb trägt, zeigt ein Technisches Monitoring in den ersten Betriebsjahren.
Für Bestandsgebäude zwischen 70 und 290 kW ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine Bestandsaufnahme: Was kann die vorhandene Automation, wo fehlen Zähler, Schnittstellen oder Auswertungen – und lässt sich die Nachrüstung mit ohnehin anstehenden Migrationen verbinden?
Quelle: § 56 Gebäudemodernisierungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).
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