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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüros IB-JK, Jens Köstler, Schwanenstr. 14, 64739 Höchst i. Odw. (nachfolgend „Ingenieurbüro“).
Stand: 15.08.2026
1. Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten für Verträge über Ingenieur- und Planungsleistungen zwischen dem Ingenieurbüro und Auftraggebern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
- Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn das Ingenieurbüro ihnen in Textform zustimmt. Das gilt auch dann, wenn das Ingenieurbüro die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
- Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag gehen diesen Bedingungen vor. Werden Vertragsbedingungen des Auftraggebers vereinbart, etwa bei öffentlichen Auftraggebern, gelten diese Bedingungen nur ergänzend, soweit sie den vereinbarten Bedingungen nicht widersprechen.
2. Angebot und Vertragsschluss
- Angebote des Ingenieurbüros sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung und deren Bestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung im Einvernehmen beider Seiten zustande.
- Weicht eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros vom Auftrag ab, weist es auf die Abweichung gesondert hin. Der Vertrag kommt in diesem Fall zu den geänderten Bedingungen zustande, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang in Textform widerspricht. Auf diese Wirkung wird in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hingewiesen.
3. Leistungsumfang
- Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag einschließlich seiner Anlagen. Ergänzend gilt das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
- Vereinbart werden die jeweils benannten Leistungsphasen. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungsphasen und besondere Leistungen sind nicht geschuldet.
- Das Ingenieurbüro erbringt seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Normen und Richtlinien, insbesondere der VDI 3814 und der DIN EN ISO 16484, sowie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
- Das Ingenieurbüro ist berechtigt, zur Vertragserfüllung fachkundige Dritte einzusetzen. Es bleibt dem Auftraggeber gegenüber für deren Leistungen verantwortlich. Über den Einsatz von Nachunternehmern für wesentliche Leistungsteile informiert es den Auftraggeber in Textform.
4. Leistungsänderungen
- Der Auftraggeber kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen. Das Ingenieurbüro teilt daraufhin die Auswirkungen auf Vergütung und Termine in Textform mit; die Änderung wird nach Einigung hierüber wirksam.
- Führen Änderungen der Planungsgrundlagen, der Nutzeranforderungen oder gesetzlicher Vorgaben zu einem Mehraufwand, den das Ingenieurbüro nicht zu vertreten hat, hat es Anspruch auf eine angemessene Anpassung von Vergütung und Terminen.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt dem Ingenieurbüro die für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Bestandspläne, vorhandene Datenpunkt- und Anlagenlisten, Angaben zur vorhandenen Automationstechnik sowie Betreiber- und Nutzeranforderungen.
- Bei Arbeiten im Bestand gewährt der Auftraggeber den für Bestandsaufnahmen erforderlichen Zugang zu den technischen Anlagen und benennt einen fachlich zuständigen Ansprechpartner.
- Der Auftraggeber trifft die für den Planungsfortschritt erforderlichen Entscheidungen innerhalb angemessener Frist.
- Das Ingenieurbüro darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und Angaben vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit für einen Fachplaner nicht offensichtlich ist.
- Verzögert sich die Leistung, weil der Auftraggeber seine Mitwirkung nicht rechtzeitig erbringt, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Entstehen dem Ingenieurbüro dadurch nachweislich Mehraufwendungen, sind diese zu vergüten.
6. Termine und Fristen
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Verzögerungen, die das Ingenieurbüro nicht zu vertreten hat, insbesondere durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, verspätete Vorleistungen anderer Beteiligter oder behördliche Verfahren, verlängern die Ausführungsfristen angemessen.
- Die gesetzlichen Rechte beider Seiten bei Verzug bleiben unberührt.
7. Honorar und Zahlung
- Das Honorar richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Es kann als Pauschalhonorar, nach Zeitaufwand oder in Anlehnung an die HOAI vereinbart werden.
- Alle Honorarangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Nebenkosten werden gesondert vereinbart. Ohne abweichende Vereinbarung sind sie mit dem Honorar abgegolten.
- Das Ingenieurbüro ist berechtigt, dem Leistungsstand entsprechende Abschlagsrechnungen zu stellen.
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen; bei Zahlungsverzug kann das Ingenieurbüro Verzugszinsen nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Abnahme
- Die Leistungen des Ingenieurbüros sind abnahmefähige Werkleistungen. Der Auftraggeber nimmt sie nach Fertigstellung ab; wesentliche in sich abgeschlossene Leistungsteile können gesondert abgenommen werden.
- Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, benennt er die Gründe in Textform.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme, insbesondere § 640 BGB.
9. Mängelansprüche
- Das Ingenieurbüro erbringt seine Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln.
- Bei Mängeln hat das Ingenieurbüro zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Die weitergehenden gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz, bleiben unberührt.
- Mängel sind nach Feststellung in Textform anzuzeigen. Eine bestimmte Form der Übermittlung ist nicht erforderlich.
- Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, bei Planungsleistungen für ein Bauwerk somit fünf Jahre ab Abnahme.
10. Haftung
- Das Ingenieurbüro haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Ingenieurbüro nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Eine weitergehende Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit besteht nicht.
- Das Ingenieurbüro unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Deckungssummen werden auf Wunsch nachgewiesen.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Ingenieurbüros.
11. Kündigung
- Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall behält das Ingenieurbüro den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen und desjenigen, was es durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt (§ 648 BGB).
- Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für das Ingenieurbüro insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt oder mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät.
- Kündigungen bedürfen der Schriftform.
- Bei Kündigung rechnet das Ingenieurbüro die bis dahin erbrachten Leistungen ab und übergibt die bis dahin erstellten Unterlagen.
12. Nutzungsrechte an Unterlagen und Daten
- Das Ingenieurbüro räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung des Honorars das Recht ein, die vertragsgegenständlichen Unterlagen für den vereinbarten Zweck, insbesondere für Errichtung, Betrieb, Wartung, Umbau und Erweiterung des Bauwerks, zu nutzen und hierfür zu vervielfältigen.
- Zu den Unterlagen zählen auch digitale Arbeitsergebnisse, insbesondere Automationsschemata, Funktions- und Datenpunktlisten sowie Modelldaten.
- Für andere Bauvorhaben dürfen die Unterlagen nur mit vorheriger Zustimmung des Ingenieurbüros verwendet werden.
- Eine Bearbeitung oder Weiterentwicklung der Unterlagen durch Dritte ist zulässig, soweit sie dem vereinbarten Zweck dient. Das Ingenieurbüro haftet nicht für Änderungen, die ohne seine Mitwirkung vorgenommen wurden.
- Urheberrechte des Ingenieurbüros bleiben im Übrigen unberührt.
13. Vertraulichkeit und Datenschutz
- Beide Seiten behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke des Vertrags. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort, solange ein berechtigtes Interesse besteht.
- Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
- Personenbezogene Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung auf ib-jk.de.
- Bei Anlagen mit besonderem Schutzbedarf, etwa in Kliniken oder Industriebetrieben, gelten ergänzend die Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers.
14. Nennung als Referenz
- Das Ingenieurbüro darf das Projekt nach Abschluss als Referenz nennen und dabei Projektbezeichnung, Ort, Leistungsumfang und Zeitraum angeben.
- Der Auftraggeber kann der Nennung jederzeit in Textform widersprechen; das Ingenieurbüro entfernt die Angaben dann innerhalb angemessener Frist.
- Die Veröffentlichung von Planunterlagen, Fotos oder personenbezogenen Angaben bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
15. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
- Erfüllungsort für die Leistungen des Ingenieurbüros ist dessen Geschäftssitz.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Ingenieurbüros. Das Ingenieurbüro ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Ingenieurbüro IB-JK
Schwanenstr. 14 · 64739 Höchst i. Odw.
+49 6163 9138406 ·