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HOAI

Eine Zusammenstellung der Regelungen, nach denen die Fachplanung der Technischen Ausrüstung vergütet wird — als Nachschlagewerk für Bauherren, Planer und Vergabestellen.

FundstelleInhaltBedeutung für die KG 480
§ 5HonorarzonenEinordnung der Planungsanforderungen in Honorarzonen
§ 55Leistungsbild Technische AusrüstungBewertung der Leistungsphasen 1–9 in Prozentsätzen
§ 56Honorare für GrundleistungenHonorartafel für die Technische Ausrüstung
Anlage 15Leistungsbild im EinzelnenGrundleistungen und besondere Leistungen je Leistungsphase
DIN 276Kosten im BauwesenKostengruppen; die Gebäudeautomation ist die KG 480

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI, Fassung 2021) regelt in Teil 4 Abschnitt 2 die Vergütung der Fachplanung Technische Ausrüstung. Die Gebäudeautomation ist dort die Anlagengruppe 8 nach § 53 Absatz 2 HOAI; ihr Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe, der Honorarzone und dem Leistungsbild nach § 55 und Anlage 15.

Was sich mit der HOAI 2021 geändert hat

PhaseLeistungsphaseHOAI 2009HOAI 2013HOAI 2021
LP1Grundlagenermittlung3 %2 %2 %
LP2Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)7 %7 %9 %
LP3Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)11 %15 %17 %
LP4Genehmigungsplanung6 %3 %2 %
LP5Ausführungsplanung25 %25 %22 %
LP6Vorbereitung der Vergabe10 %10 %7 %
LP7Mitwirkung bei der Vergabe4 %4 %5 %
LP8Objektüberwachung und Dokumentation31 %32 %35 %
LP9Objektbetreuung3 %2 %1 %

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